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   BFH, 26.11.2008 - III B 194/07   

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https://dejure.org/2008,14144
BFH, 26.11.2008 - III B 194/07 (https://dejure.org/2008,14144)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - III B 194/07 (https://dejure.org/2008,14144)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - III B 194/07 (https://dejure.org/2008,14144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gerügtem Verstoß gegen sog. Halbteilungsgrundsatz; Beschränkung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen; Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 78; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 80% nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gerügtem Verstoß gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz; Bewirtungsaufwendungen von Arbeitnehmern als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 80% nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 26/07

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des § 4

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten ist auf die Rechtsprechung des BFH hinzuweisen, wonach für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit davon auszugehen ist, dass der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der "beruflichen Veranlassung" identisch ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

    Dies hat für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1831).

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Insoweit hätte es eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Zwar haben die Kläger in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) zitiert, in dem dieses entschieden hat, dass sich aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsgrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt.
  • BFH, 22.05.2007 - X B 143/06

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht der Beteiligten

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Insoweit hätte es eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Damit ist jedoch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159).
  • BFH, 15.07.2002 - VIII B 65/02

    NZB; Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret die Rechtsfrage und damit Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen, sondern muss auch darauf eingehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) angenommen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02, BFH/NV 2003, 49).
  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
  • BFH, 31.08.2005 - IV B 24/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Betriebsprüfungshäufigkeit nach Größenklasse des

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28; BFH-Beschluss vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91).
  • BFH, 08.12.2006 - XI B 59/06

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn den Beteiligten die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 I B 113/00, BFH/NV 2002, 1161, und vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
  • BFH, 14.02.2002 - I B 109/00

    Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - III B 194/07
    Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn den Beteiligten die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 I B 113/00, BFH/NV 2002, 1161, und vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
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